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Musikschulstatuten

Statut Musikschule Wachau

Gemäß § 8 Abs. 1 des NÖ Musikschulgesetzes 2000, LGBl. 5200, wird folgendes Musikschulstatut erlassen:

§ 1 Name und Sitz der Musikschule

(1) Die Musikschule führt den Namen MUSIKSCHULE WACHAU
(2) Die Musikschule Wachau hat ihren Sitz in Spitz
(3) Schulerhalter ist der Gemeindeverband MUSIKSCHULE WACHAU
(4) Art der Musikschule: Standardmusikschule
(5) Folgende Außenstellen (Außenstellen von Verbandsmusikschulen/ Filialmusikschulen/ dislozierte Ausbildungsklassen) gehören der oben genannten Musikschule an:
Bergern im Dunkelsteinerwald, Dürnstein, Matuern, Rossatz – Arnsdorf, Spitz und Weißenkirchen

§ 2 Aufbau, Organisation und pädagogischer Betrieb der Musikschule

(1) Der Schulerhalter wird vertreten durch den Vereinsobmann
(2) Die Aufnahme von Lehrern erfolgt unter Einbeziehung des Schulleiters, wobei die fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten sowie das kulturelle Engagement zu berücksichtigen sind.
(3) Der Schulerhalter hebt von allen Schülern ein Schulgeld als Entgelt für die Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule ein. Die Höhe, allfällige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes sowie die Einhebungsmodalitäten werden vom Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 festgelegt. Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung.
(4) Konferenzen werden mindestens 2x im Schuljahr abgehalten.

§ 3 Umfang der Ausbildung

(1) Pädagogischer Auftrag der Musikschule ist vor allem die musikalisch-künstlerische Persönlichkeitsentfaltung begabter Kinder und Jugendlicher. Insbesondere ist außer den - mit dem Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen - Erziehungszielen Freude am aktiven Musizieren zu wecken, das Gemeinschaftsmusizieren zu fördern und die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht anzustreben.
(2) Im Sinne der §§ 2 und 3 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 vermittelt der Besuch der Musikschule entsprechend der Begabung des jeweiligen Schülers die nötigen musikalischen Grundkenntnisse bzw. Vorkenntnisse, um eine musikverwandte Berufsausbildung bzw. ein musikverwandtes Studium beginnen zu können, und zwar insbesondere:
Ausbildung zum Volks- und Hauptschullehrer an einer Pädagogischen Akademie, Ausbildung zu Kindergärtnerlnnen und Erzieherlnnen, Studium der „Musikwissenschaften“ an Universitäten, Studium an einer Universität für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium (Studienrichtung für Musikerzieher, Instrumentalerzieher und Berufsmusiker).

§ 4 Unterrichtsfächer

(1) Die Musikschule bietet folgende Hauptfächer an
(2) Die Musikschule bietet folgende Ergänzungsfächer an

§ 5 Unterrichtsformen

(1) Unterricht wird in folgenden Formen erteilt:
a) Einzelunterricht: zu 25 Minuten (E ½), zu 50 Minuten (E 1) und zu 40 Minuten (E40)
b) Kleingruppenunterricht mit 2 (G 2) oder 3 Schülern (G 3): zu 50 Minuten
c) Gruppenunterricht ab 4 Schülern bis maximal 8 Schüler (Kurse): zu 50 Minuten
d) Klassen- bzw. Ensembleunterricht ab 9 Schülern: zu 50 Minuten
(2) Einzelunterricht wird nach Maßgabe des unterrichteten Instruments, der besonderen Förderungswürdigkeit des Schülers und der der Musikschule zur Verfügung stehenden Wochenstunden erteilt.
(3) Der Schulleiter sorgt im Rahmen der vorgesehenen Wochenstunden dafür, dass der Einzelunterricht im Verhältnis zum Gruppenunterricht in pädagogisch vertretbarer Relation gehalten wird.
(4) Der Schulerhalter bietet Ergänzungsfächer zur praktischen Vertiefung und Anwendung des im Hauptfach Erlernten und zur Vermittlung theoretischer Kenntnisse an.

§ 6 Unterrichtseinheiten, Ferienregelungen, entfallene Unterrichtseinheiten

(1) Die Einteilung der Unterrichtseinheiten ist im Einvernehmen mit dem Schüler - bei einem minderjährigen Schüler mit dessen Erziehungsberechtigten - festzulegen.
(2) Zwischen den Unterrichtseinheiten sind ausreichend Pausen vorzusehen (Richtwert: bei einer täglichen Unterrichtszeit ab 5 Einheiten zu 50 Minuten zumindest eine Pause). Auf die unterrichtsfreien Tage und die Hauptferien findet das NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBI. 5015, Anwendung. Als schulautonome unterrichtsfreie Tage gelten die beiden landesweit festgelegten schulautonomen Tage, der Faschingdienstag sowie ein allenfalls selbst am Schulbeginn festgelegter Tag. Die Samstage gelten nicht als unterrichtsfreie Tage.
(3) Die Unterrichtseinheiten finden wöchentlich statt, fallweise Verschiebungen können durch den Schulleiter in vertretbarem Ausmaß bewilligt werden. Der Lehrer ist verpflichtet, die Schüler rechtzeitig zu verständigen und einen Ersatztermin anzubieten.
(4) Je Schuljahr und Hauptfach werden mindestens 30 Unterrichtseinheiten abgehalten. Sollte dies aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich sein, wird eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung durchgeführt.

§ 7 Zugang, Anmeldung, Aufnahme, Abmeldung und Ausschluss

(1) Die Musikschule ist gemäß § 5 Abs. 1 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 für Personen aller Altersgruppen, insbesondere für Kinder und Jugendliche, zugänglich. Voraussetzung für die Aufnahme eines Schülers ist gemäß § 5 Abs. 2 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 ein vorhandener freier Unterrichtsplatz und die Eignung für das betreffende Fach.
(2) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt nach schriftlicher Anmeldung unter Verwendung des von der Musikschule aufgelegten Anmeldeformulars zum angegebenen Anmeldetermin beim Schulleiter. Bei minderjährigen Schülern ist das Anmeldeformular vom Erziehungsberechtigten zu unterfertigen. Die Anmeldung begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Musikschule. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter.
(3) Ein allfälliger Wunsch nach Zuteilung zu einem bestimmten Lehrer ist auf dem Anmeldeformular zu vermerken und wird vom Schulleiter nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Wechsel zu einem anderen Lehrer während des Schuljahres ist nur in begründeten Ausnahmefällen sowie nach Maßgabe der personellen Möglichkeiten der Musikschule möglich und bedarf der Zustimmung des Schulleiters.
(4) Eine Abmeldung für das folgende Schuljahr erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Schülers bzw. - bei einem minderjährigen Schüler - des Erziehungsberechtigten, die rechtzeitig vor Ende des laufenden Schuljahres, und zwar spätestens bis zum 31.05. beim Schulleiter einlangen muss.
(5) Eine Abmeldung für das laufende Schuljahr in Verbindung mit einem Entfall der Schulgeldzahlungspflicht ist nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe, wie insbesondere schwerer Krankheit oder Verlegung des Wohnsitzes, möglich. Die Entscheidung darüber trifft der Schulerhalter.
(6) Die Aufnahme in eine Instrumentalklasse erfolgt entweder nach Absolvierung der instrumentalen Vorbereitungsklassen oder probeweise auf die Dauer eines Jahres.
(7) Sollte nur eine beschränkte Anzahl an Ausbildungsplätzen vorhanden sein, wird Anmeldungen
-von Kindern und Jugendlichen gegenüber Erwachsenen und
-für Mangelinstrumente
der Vorzug gegeben.
(8) Bei Abweisung mangels freier Unterrichtsplätze wird eine Warteliste erstellt, die nach Maßgabe frei werdender Unterrichtsplätze berücksichtigt wird.
(9) Der Ausschluss eines Schülers kann insbesondere in folgenden Fällen erfolgen:
a) wenn der Schüler das Lernziel durch schwerwiegende Pflichtverletzungen oder durch anhaltend fehlende Bemühungen nicht erreicht,
b) wenn ein Schulgeldrückstand von mindestens drei Monaten besteht,
c) wenn der Schüler schwerwiegend oder wiederholt gegen die Schulordnung oder die Anweisungen des Schulleiters und/oder der Lehrer verstößt und/oder
d) wenn das Verhalten eines Schülers eine anhaltende Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität oder ihres Eigentums erwarten lässt.

§ 8 Studienverlauf, -dauer , -bedingungen und Lehrpläne (Studienordnung)

(1) Das Studium an der Musikschule umfasst vier Ausbildungsstufen, die im Regelfall aufbauend durchlaufen werden müssen, sofern nicht aufgrund entsprechender Vorkenntnisse ein Aufsteigen in eine höhere Ausbildungsstufe erfolgt.
Ausbildungsstufe I Elementarstufe
Ausbildungsstufe II Unterstufe
Ausbildungsstufe III Mittelstufe
Ausbildungsstufe IV Oberstufe
Ausbildungsstufe V Musizierpraxis
(2) Das Aufsteigen in die nächsthöhere Ausbildungsstufe erfolgt nach erfolgreich abgelegter Übertrittsprüfung (§ 9 Abs. 5).
(3) Für die Elementarstufe sind zwei Lernjahre vorgesehen. (Übertritt in die Unterstufe nur in begründeten Einzelfällen vor dem 8. Geburtstag.) Unterstufe bis Oberstufe umfassen einen Zeitraum von drei bis vier Lernjahren. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit muss der Schüler zur Übertrittsprüfung antreten. (Erste Übertrittsprüfung nur in begründeten Einzelfällen vor dem 10. Geburtstag.) Bei nicht erfolgreich abgelegter Übertrittsprüfung bzw. bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, die ein Ablegen der Übertrittsprüfung verhindern, kann der Schulleiter dem Schüler ein zusätzliches drittes bzw. fünftes Lernjahr in der betreffenden Ausbildungsstufe bewilligen. Nach Erreichen der Studiendauer von vier bzw. fünf Jahren und nicht bzw. nicht erfolgreich abgelegter Übertrittsprüfung ist eine Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen. Der Schulleiter kann einem Ansuchen um Dispens entsprechen, wenn es dem Schüler aus psychischen oder physischen Gründen nicht zumutbar ist, eine Übertrittsprüfung abzulegen.
(4) Das Studium umfasst ein oder mehrere Hauptfächer und alle dazu vorgesehenen Ergänzungsfächer.
(5) An der Musikschule wird nach dem gesamtösterreichischen Lehrplan der Konferenz österreichischer Musikschulwerke (kurz KOMU-Lehrplan) unter Bedachtnahme auf die aktuellen Aufnahmekriterien an Universitäten für Musik und darstellende Kunst und an Konservatorien unterrichtet.

§ 9 Bestimmungen über Leistungsbeurteilung, einschließlich Prüfungsordnung und Zeugnisse/Schulnachrichten

(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt am Ende des Schuljahres. Sie dient der Beurteilung über den Studienfortgang, über die Berechtigung zum Aufsteigen in eine nächsthöhere Ausbildungsstufe (nach erfolgreich abgelegter Übertrittsprüfung gemäß Abs. 5) und über den Abschluss des Studiums an der Musikschule (nach erfolgter Prüfung in der Oberstufe). Zu diesem Zweck werden Schulnachrichten ausgestellt.
(2) Schulnachrichten enthalten mindestens folgende Angaben:
Bezeichnung der Musikschule, Name und Geburtsdatum des Schülers, besuchte Fächer mit der jeweiligen Ausbildungsstufe, Beurteilung der besuchten Fächer, Ablegung der Übertrittsprüfung (falls erfolgt), Unterschrift des Hauptfachlehrers, Unterschrift des Schulleiters, Schulsiegel.
(3) Bei der Erstellung der Schulnachrichten und bei Übertrittsprüfungen wird folgende Notenskala zur Beurteilung des Schülers angewendet:
a) sehr gut
b) gut
c) befriedigend
d) genügend
e) nicht genügend
Bei noch nicht schulpflichtigen Kindern kann anstelle der in lit. a bis e angeführten Benotung eine ausführliche verbale Beurteilung vorgenommen werden. Die Notenskala auf der Schulnachricht ist gegebenenfalls zu streichen.
(4) Mit „nicht genügend“ beurteilte Schüler können sich auf Ersuchen des Hauptfachlehrers oder des Schülers bzw. des Erziehungsberechtigten, wenn der Schüler noch minderjährig ist, einer Kontrollprüfung unterziehen. Die Kontrollprüfung ist vom Schulleiter sowie dem betreffenden Hauptfachlehrer abzunehmen.
Mit „nicht genügend“ beurteilte Schüler, die die Kontrollprüfung nicht bzw. nicht erfolgreich abgelegt haben, können vom Schulleiter von der Musikschule verwiesen werden.
(5) Im Rahmen der Übertrittsprüfung in eine nächsthöhere Ausbildungsstufe werden der lehrplanmäßige Lehrstoff des Hauptfaches und der vorgesehenen Ergänzungsfächer der besuchten Ausbildungsstufe geprüft. Die Zusammenstellung der Prüfungskommission entspricht der Prüfungsordnung für Niederösterreichische Musikschulen.
(6) Über den Erfolg einer Prüfung ist in einer Abstimmung zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 10 Aufgaben der Schüler, Schulordnung

(1) Die Schulordnung (Anlage) enthält zumindest folgende Punkte:
a) Name und Sitz der Musikschule
b) Pflichten des Schülers (Unterrichtsbesuch, Regelung hinsichtlich versäumter Unterrichtseinheiten, Mitnahme der Unterrichtsmittel, Schulgeldzahlungspflicht, Teilnahme an Schulveranstaltungen)
c) Miete von Instrumenten und Entlehnung von Noten
(2) Der Schüler bzw. - bei einem minderjährigen Schüler - sein Erziehungsberechtigter unterwirft sich bei der Anmeldung durch seine Unterschrift der Schulordnung.

§ 11 Aufgaben des Schulleiters

(1) Der Schulleiter ist direkter Vorgesetzter aller an der Musikschule unterrichtenden Lehrer.
(2) Hinsichtlich des Unterrichtsbetriebes in der Musikschule einschließlich allfälliger Außenstellen obliegen dem Schulleiter insbesondere folgende Aufgaben:
a) Leitung und Überwachung der pädagogischen und administrativen Aufgaben.
b) Beratung der Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit; regelmäßige Überprüfung des Unterrichtsstandes und der Leistungen der Schüler.
c) Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften sowie Führung der Amtschriften.
d) Meldung der wahrgenommenen Mängel an dem Musikschulgebäude/ den Musikschulräumlichkeiten und den Einrichtungsgegenständen an den Schulerhalter.
e) Erstellung eines Stundenplanes und eines Raum- und Benützungsplanes zu Beginn jedes Schuljahres.
f) Einberufung der Lehrerkonferenzen und Durchführung von Prüfungen.
g) Erstellung eines Vorschlages für die Aufnahme von Lehrern.
h) Zuteilung der Schüler zu den einzelnen Lehrern nach pädagogischen Erwägungen.
i) Anordnung vorübergehender Änderungen im Stundenplan aus didaktischen, organisatorischen oder anderen wichtigen Gründen. Die Schüler sind davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
j) Verantwortung für regelmäßiges öffentliches Auftreten der Musikschule in der Öffentlichkeit (z.B. Veranstaltungen, Konzerte, Workshops).
k) Verantwortung für Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen seiner Möglichkeiten (z.B. Informationsblatt, Vorankündigungen, Musikschulzeitung,Sponsorenkontakte).
l) Verantwortung für Zusammenarbeit mit anderen Musikschulen, sonstigen Schulen, Vereinen und Institutionen sowie Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten.
m) Erstellung eines Musikschulleitbilds, das insbesondere ein straffes, ökonomisches und hinsichtlich der Ausbildung umfassendes Unterrichtsprogramm enthält.
n) Mitwirkung am kulturellen Leben der Sitzgemeinde/ des Schulerhalters, in Chören, Orchestern sowie Blaskapellen.
(3) Pflichten des Schulleiters aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.

§ 12 Aufgaben der Lehrer

(1) Der Lehrer hat unter Befolgung des Auftrags des § 3 Abs. 1 für einen zeitgemäßen, den Schüler in seiner Gesamtpersönlichkeit erfassenden, Musikschulunterricht zu sorgen.
Dem Lehrer obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entsprechend dem Lehrplan, mit Rücksicht auf die Entwicklung des Schülers, Vermittlung des Lehrstoffes nach dem aktuellen Stand der Musikpädagogik, anschauliche und gegenwartsbezogene Gestaltung des Unterrichts, Abzielen auf eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsfächer, Motivation und Führung der Schüler zu Selbstständigkeit, Mitarbeit und besten Leistungen.
b) Sorgfältige Vorbereitung des Unterrichts, Wahrnehmung der unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben sowie der Aufsichtspflicht.
c) Kontaktpflege zu den Erziehungsberechtigten, insbesondere bei Bedarf Führen von Einzelgesprächen.
d) Pünktliche Einhaltung der festgelegten Unterrichtseinheiten; Hinwirken auf einen regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Musikschule durch die Schüler.
e) Erteilung des Unterrichts nach einem zu Beginn der Schuljahres erstellten und vom Schulleiter genehmigten Stundenplan, wobei jede Änderung des Stundenplanes der Genehmigung des Schulleiters bedarf.
f) Teilnahme an allen Konferenzen und dienstlichen Besprechungen der Musikschule.
g) Regelmäßige Teilnahme an einschlägigen Lehrerfortbildungsseminaren (Richtwert: mindestens an einem innerhalb von drei Jahren).
h) Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens.
i) Bei Bedarf Teilnahme an bzw. Vorbereitung von Beiträgen für schuleigene Veranstaltungen, Gemeinde- und Regionalveranstaltungen mit seinen Schülern.
j) Schaffen der Möglichkeit eines öffentlichen Auftritts für jeden Schüler mindestens einmal im Schuljahr (z.B. Vorspiel, Klassenabend, Konzert).
k) Regelmäßige Vorbereitung besonders begabter Schüler auf ihren Fähigkeiten entsprechende Wettbewerbe im Einvernehmen mit diesen Schülern.
l) Schaffen der Möglichkeit zum Ensemblespiel für seine Schüler (z.B. Zusammenarbeit mit anderen Instrumental-/Gesangsklassen). Schaffen der Möglichkeit zum Ensemblespiel für seine Schüler (z.B. Zusammenarbeit mit anderen Instrumental-/Gesangsklassen).
m) Mitwirkung am kulturellen Leben der Sitzgemeinde/ des Schulerhalters, in Chören, Orchestern sowie Blaskapellen.
(2) Der Lehrer, der für die Archivierung des Notenmaterials und für die administrative Abwicklung der Vermietung der Instrumente und Verleihung der Noten zuständig ist, wird zu Beginn des Schuljahres für die Dauer eines Schuljahres vom Schulleiter bestimmt.
(3) Lehrer mit besonderen Verwaltungsagenden und ihre Aufgaben werden zu Beginn des Schuljahres für die Dauer eines Schuljahres vom Schulleiter bestimmt.
(4) Pflichten der Lehrer aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.

§ 13 Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit Elternvereinen, Kindergärten, Regelschulen, Musikorganisationen und anderen musikal. Einrichtungen

(1) Eine Zusammenarbeit mit bestehenden Elternvereinen ist anzustreben.
(2) Die Kontaktpflege mit Kindergärten und Regelschulen in der jeweiligen Gemeinde ist der Öffentlichkeitsarbeit der Musikschule zuzuordnen. Chorbildung und Ensemblebildung mit vorhandenen Musikorganisationen soll gefördert werden.
(3) Zur Förderung und Verbreitung des musikalischen Verständnisses ist eine Zusammenarbeit mit bereits vorhandenen musikalischen Einrichtungen anzustreben.

§ 14 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

§ 14 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen im Rahmen dieses Musikschulstatuts gelten jeweils für Personen beiderlei Geschlechts.