Musikschulstatuten

Statut niederösterreichischer Musikschulen

Gemäß § 8 Abs. 1 des NÖ Musikschulgesetzes 2000, LGBl. 5200, wird folgendes Musikschulstatut erlassen:

§ 1 Bildungsziele, Aufgaben und kultureller Beitrag

(1) Die Musikschule als Privatschule für elementaren, mittleren und höheren Musikunterricht hat durch ein umfassendes fachspezifisches Angebot eine fundierte musikalische Bildung zu gewährleisten. Sie hat die Aufgabe, Freude an der Musik und an den mit ihr zusammenhängenden Künsten, am Musizieren und an künstlerischer Betätigung zu wecken und vornehmlich die musikalisch-künstlerische Persönlichkeitsentfaltung junger Menschen bei Festigung ihrer charakterlichen Anlagen in sittlicher Hinsicht zu fördern. Sie soll Kunst- und Kulturverständnis vermitteln, einen wichtigen Beitrag zu Musik-, Kunst-, Kultur- und Gesellschaftsleben leisten und Tradition und Innovation fördern. Im Besonderen hat sie je nach den Erfordernissen der einzelnen Ausbildungsbereiche geregelte Bildungsgänge nach einem festen Lehrplan anzubieten.

(2) Die Musikschule verfolgt insbesondere folgende Ziele (im Sinne des § 2 des NÖ Musikschulgesetzes 2000, LGBl Nr. 5200): die Förderung aktiver musischer Betätigung breiter Bevölkerungskreise, eine künstlerische Basisausbildung, Förderung und gezielte Vorbereitung besonders begabter Schülerinnen und Schüler auf weiterführende Ausbildungseinrichtungen und die Weiterentwicklung der Musikschulen zu vielfältigen kulturellen Zentren in Gemeinde und Region.

§ 2 Name und Sitz der Musikschule

(1) Die Musikschule führt den Namen: Gemeindeverband Musikschule Jauerling - Wachau

(2) Die Musikschule hat ihren Sitz in: Hauptstr. 15A, 3620 Spitz

(3) Schulerhalter ist die der Gemeindeverband: Musikschule Jauerling - Wachau

(4) Art der Musikschule: Regionalmusikschule

(5) a) Folgende Musikschulgemeinden gehören der oben genannten Musikschule an:

  • Aggsbach Markt
  • Bergern im Dunkelsteinerwald
  • Dürnstein
  • Emmersdorf
  • Maria Laach
  • Mautern
  • Mühldorf
  • Raxendorf
  • Rossatz-Arnsdorf
  • Spitz
  • Weißenkirchen
  • Weiten

b) In folgenden Unterrichtsstandorten wird Unterricht der Musikschule angeboten:

  • Verbandsgemeinde Aggsbach Markt: Volksschule, Musikheim, Gemeindeamt
  • Verbandsgemeinde Bergern im Dunkelsteinerwald: Volksschule, Musikheim
  • Verbandsgemeinde Dürnstein: Volksschule, Multisaal
  • Verbandsgemeinde Emmersdorf: Volksschule, Neue Mittelschule, Musikheim, Kirche
  • Verbandsgemeinde Maria Laach: Volksschule, Musikheim
  • Verbandsgemeinde Mautern: Volksschule, Am Silberbichl
  • Verbandsgemeinde Mühldorf: Volksschule, Musikkulturheim
  • Verbandsgemeinde Raxendorf: Volksschule, Musikheim
  • Verbandsgemeinde Rossatz-Arnsdorf: Volksschule, Musikheim
  • Verbandsgemeinde Spitz: NMS
  • Verbandsgemeinde Weißenkirchen: Volksschule, Musikheim
  • Verbandsgemeinde Weiten: Volksschule, Musikheim
  • Gemeinde Lengenfeld: Musikheim, Festsaal
§ 3 Organisation der Musikschule

(1) Der Schulerhalter wird vertreten durch den Verbandsobmann.

(2) Die Aufnahme von Lehrkräften erfolgt unter Einbeziehung der Schulleitung, die wiederum Personen aus dem Lehrendenkollegium und/oder der Personalvertretung einbeziehen kann. Wobei die fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten sowie das kulturelle Engagement zu berücksichtigen sind.

(3) Der Schulerhalter hebt von allen Schülerinnen und Schülern ein Schulgeld als Entgelt für die Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule ein.

(4) Die Höhe, allfällige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes sowie die Einhebungsmodalitäten werden vom Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 festgelegt. Für eine gemeinde- und musikschulübergreifende Förderung werden die diesbezüglichen Empfehlungen des NÖ Musikschulbeirats berücksichtigt. Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung.

(5) Der Schulerhalter weist der Bildungsdirektion Niederösterreich nach, dass das Schulgebäude über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Musikschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen. Ferner stellt der Schulerhalter sicher, dass die Musikschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist.

§ 4 Ausbildung

(1) Die Ausbildung an einer niederösterreichischen Musikschule umfasst vier Ausbildungsstufen, die im Regelfall aufbauend durchlaufen werden. Bei entsprechenden Vorkenntnissen kann nach den in der Prüfungsordnung (siehe § 9) festgelegten Voraussetzungen eine Aufnahme in eine höhere Ausbildungsstufe erfolgen.

(2) Die Ausbildungsstufen sind:

Elementarstufe

  • Elementare Musikpädagogik und/oder
  • Elementarstufe im künstlerischen Hauptfach

Unterstufe

Mittelstufe

Oberstufe

Der Übertritt in die nächsthöhere Stufe ist nach erfolgreicher Ablegung einer Übertrittsprüfung möglich. Die Oberstufe schließt mit einer erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung ab. Danach kann ein weiterführender Unterricht angeschlossen werden.

(3) Alle Schülerinnen und Schüler besuchen den Unterricht in einem oder mehreren Hauptfächern und in allen dazu vorgesehenen Ergänzungsfächern zur praktischen Vertiefung und Anwendung des im Hauptfach Erlernten und zur Vermittlung theoretischer Kenntnisse. Der Musikschulunterricht wird durch öffentliche Auftritte, Workshops und Schulprojekte ergänzt.

(4) Die Ausbildungsstufen im Einzelnen: (Die Angaben sind Mindesterfordernisse an die Ausbildungsstufen)

Bei einer Verlängerung der Lernzeit auf Vorschlag der Lehrkraft ist das Einvernehmen mit der Schulleitung herzustellen.

Elementarstufe:

  • Elementare Musikpädagogik, Dauer 1-4 Jahre
  • Unterrichtsform: Kurs- und Klassenunterricht
  • und/oder
  • Künstlerisches Hauptfach, Dauer in der Regel 2 Jahre
  • Unterrichtsform: Einzel-, Gruppen-, Kurs- oder Klassenunterricht (Tanz)
  • Musikpraktische Ergänzungsfächer: frei wählbar
  • Elementare Musikkunde: optional
  • Der Übertritt in die Unterstufe sollte nicht vor dem 8. Lebensjahr erfolgen.

Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe:

  • Künstlerisches Hauptfach
  • Dauer in der Regel 3-4 Jahre
  • Unterrichtsform: Einzel-, Gruppen-, Kurs- oder Klassenunterricht (Tanz)
  • Musikpraktische Ergänzungsfächer: Besuch eines Faches oder eines ergänzenden Fächerbündels verpflichtend
  • Musikkunde 1 bzw. Musikkunde 2 bzw. Musikkunde 3: verpflichtend
  • Der Übertritt in die Mittelstufe sollte nicht vor dem 10. Lebensjahr erfolgen
§ 5 Unterrichtsfächer

(1) Die Musikschule bietet Hauptfächer der folgenden Fachgruppen an:

  • Elementare Musikpädagogik
  • Blechblasinstrumente
  • Holzblasinstrumente
  • Gesang
  • Tanz
  • Tasteninstrumente
  • Streichinstrumente
  • Zupfinstrumente
  • Schlaginstrumente
  • Kooperationen
  • Darstellende Kunst

(2) Die Musikschule bietet musikpraktische und musiktheoretische Ergänzungsfächer folgenden Fachgruppen an:

  • Ensemble
  • Orchester
  • Chor
  • Theorie
  • Praxis
§ 6 Lehrplan

Der Unterricht an der Musikschule wird nach dem „Lehrplan für Musikschulen“ der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke (KOMU) in der jeweils gültigen Fassung erteilt. Dies gilt sowohl für die fachspezifischen Lehrpläne als auch für die allgemeinen pädagogischen und didaktischen Grundsätze.

Für die Lehrpläne jener Unterrichtsgegenstände, die nicht im „Lehrplan für Musikschulen“ der KOMU enthalten sind, finden sich im Anhang Hinweise.

§ 7 Unterrichtsformen

(1) Unterricht wird in folgenden Formen erteilt:

  • a) Einzelunterricht (E) zu 25, 40, 50 Minuten
  • b) Kleingruppenunterricht mit 2 bis 3 Schülerinnen und Schüler (G) zu 40, 50 Minuten
  • c) Kursunterricht ab 4 bis maximal 8 Schülerinnen und Schüler (K) zu 40, 50 Minuten
  • d) Klassen- bzw. Ensembleunterricht ab 9 Schülerinnen und Schüler (L) zu 40, 50 Minuten
  • e) Unterrichtsformen in 14-tägigen Abständen oder geblockt, insbesondere für zum Beispiel erwachsene Schülerinnen und Schüler oder Internatsschülerinnen und -Schüler

(2) Einzelunterricht wird nach Maßgabe des unterrichteten Hauptfaches, der besonderen Förderungswürdigkeit der Schülerin/des Schülers und der der Musikschule zur Verfügung stehenden Wochenstunden erteilt.

(3) Die Schulleitung sorgt im Rahmen der vorgesehenen Wochenstunden dafür, dass der Einzelunterricht im Verhältnis zum Gruppenunterricht in pädagogisch vertretbarer Relation gehalten wird.

§ 8 Unterrichtszeit

(1) Die für allgemeinbildende Pflichtschulen geltenden Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung (VI Hauptstück „Schulzeitrechtliche Bestimmungen“, Abschnitt II „Allgemeinbildende Pflichtschulen“), über das Schuljahr (§ 83 Abs. 1 leg.cit.), die Ferienregelung (§ 83 Abs. 1 und 2 leg.cit.) und die schulfreien Tage (§ 83 Abs. 4 leg.cit.) finden sinngemäß Anwendung.

Der Schulerhalter kann zusätzlich nach eigenem Ermessen an landesweit verordneten schulfreien Tagen vom Unterricht absehen. Die Tage, an welchen vom Unterricht an der Musikschule abgesehen wird, sind vor Beginn des Schuljahres bekanntzugeben.

(2) Je Schuljahr und Hauptfach werden für die Schülerin/den Schüler von der Musikschule mindestens 33 Unterrichtseinheiten gem. den Unterrichtsformen in § 7 Abs. 1 geleistet. Sollte dies aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich sein, wird eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung durchgeführt.

(3) Die Unterrichtseinheiten finden generell wöchentlich statt, fallweise Verschiebungen können durch die Schulleitung in vertretbarem Ausmaß bewilligt werden. Die Lehrenden sind verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig zu verständigen und einen Ersatztermin anzubieten. Ergänzungsfächer können auch geblockt stattfinden. Der Unterricht kann in begründeten Ausnahmefällen auch in Mischform (distance learning und Präsenzunterricht) abgehalten werden, sofern diesbezüglich korrespondierende Willenserklärungen zwischen den betroffenen Erziehungsberechtigten oder eigenberechtigten Schülerinnen und Schülern, der Musikschulleitung und den jeweiligen Lehrenden, vorliegen. Distance learning ist maximal im Umfang von 50% (ca. 16 Einheiten) der von der Musikschule gem. § 8 Abs. 2 mindestens zu gewährleistenden 33 Unterrichtseinheiten pro Schuljahr zulässig.

Können Unterrichtseinheiten aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (bspw. Fälle höherer Gewalt wie u.a. Pandemien) nicht in Form von Präsenzunterricht abgehalten werden, ist der Unterricht in Form von distance learning abzuhalten.

(4) Pausenzeiten an Unterrichtstagen werden der Arbeitszeit angemessen vom Schulerhalter festgelegt. Zur Orientierung dient der Inhalt der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, nämlich insofern, dass bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause gewährt wird.

§ 9 Leistungsbeurteilung / Prüfungsordnung / Zeugnisse und Schulnachrichten

(1) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974 in der jeweils geltenden Fassung) sind sinngemäß anzuwenden.

Die Leistungsbeurteilung erfolgt am Ende des Schuljahres. Die Schülerinnen und Schüler werden im Hauptfach und in den in diesem Schuljahr absolvierten musiktheoretischen und musikpraktischen Ergänzungsfächern von den Lehrkräften der betreffenden Fächer beurteilt. Zu diesem Zweck werden Schulnachrichten ausgestellt.

(2) Schulnachrichten enthalten mindestens folgende Angaben: Bezeichnung der Musikschule, Schuljahr, Name und Geburtsdatum der Schülerin/des Schülers, besuchte Haupt- und Ergänzungsfächer mit der jeweiligen Ausbildungsstufe, Beurteilung der besuchten Hauptfächer und des musiktheoretischen Ergänzungsfaches (falls erfolgt), Absolvierung der musikpraktischen Ergänzungsfächer, Ablegung und Prädikat der Übertrittsprüfung (falls erfolgt), Unterschrift der Hauptfachlehrerin/des Hauptfachlehrers, Unterschrift der Schulleiterin/des Schulleiters, Schulsiegel.

(3) a) Bei der Erstellung der Jahreszeugnisse/Schulnachrichten und bei Übertrittsprüfungen wird folgende Notenskala zur Beurteilung der Schülerin/des Schülers angewendet:

  • Sehr gut
  • Gut
  • Befriedigend
  • Genügend
  • Nicht genügend

Bei noch nicht schulpflichtigen Kindern kann anstelle der in lit a angeführten Benotung eine ausführliche verbale Beurteilung vorgenommen werden. Die Notenskala auf der Schulnachricht ist gegebenenfalls zu streichen.

b) Über die Ablegung einer Übertrittsprüfung oder Abschlussprüfung ist nach folgenden Kriterien ein Prädikat zu vergeben und eine Prüfungsurkunde auszustellen. Die Absolvierung der Elementarprüfung kann ohne Beurteilung bestätigt werden.

Hauptfachprüfung
(Tanz: Präsentationsteil)
Musikkundetest
(Tanz: Technikteil)
Gesamtbeurteilung
(Prädikat)
Sehr gut sehr gut oder gut mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden
Sehr gut befriedigend oder genügend mit sehr gutem Erfolg bestanden
Gut sehr gut bis befriedigend mit sehr gutem Erfolg bestanden
Gut genügend mit gutem Erfolg bestanden
Befriedigend sehr gut bis genügend mit gutem Erfolg bestanden
Genügend sehr gut bis genügend mit Erfolg bestanden
Nicht genügend sehr gut bis genügend nicht bestanden

(4) Voraussetzung zum Antritt einer Übertritts- oder Abschlussprüfung ist die Ablegung einer Prüfung im musiktheoretischen Ergänzungsfach (Musikkundetest) mit positiver Beurteilung.

Eine nicht bestandene Übertritts- bzw. Abschlussprüfung kann bis zu zweimal wiederholt werden. Ein neuerliches Antreten zu einer Prüfung darf frühestens nach drei Monaten erfolgen.

Ein nicht bestandener Musikkundetest kann bis zu zwei Mal wiederholt werden. Ebenso ist eine zweimalige Wiederholung des Musikkundetests zur Verbesserung der Musikkundenote möglich.

Elementar-, Übertritts- und Abschlussprüfungen sowie Einstufungs- und Dispensprüfungen werden vor einer Kommission abgelegt (siehe Abs 6 lit b)

(6) a) Im Rahmen der Elementar- oder Übertrittsprüfung in eine nächsthöhere Ausbildungsstufe werden der lehrplanmäßige Lehrstoff des Hauptfaches und der vorgesehenen Ergänzungsfächer der besuchten Ausbildungsstufe geprüft. (Siehe § 4 Ausbildung). Mit der Abschlussprüfung schließt die Schülerin/der Schüler die Ausbildung an der Musikschule ab, ein weiterführender Unterricht kann angeschlossen werden.

b) Die Elementarprüfung ist von der Schulleitung bzw. deren Vertretung und von der Hauptfachlehrkraft abzunehmen. Die Übertrittsprüfung ist von der Schulleitung bzw. deren Vertretung, der betreffenden Hauptfachlehrkraft und einer/einem fachkundigen Beisitzenden abzunehmen. Die Abschlussprüfung ist wie bei einer Übertrittsprüfung abzunehmen und zusätzlich eine externe (schulfremde) fachkundige Beisitzerin /ein externer (schulfremder) fachkundiger Beisitzer hinzuzuziehen.

c) Über den Erfolg einer Prüfung ist abzustimmen. Alle Kommissionsmitglieder sind stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleiterin/des Schulleiters den Ausschlag.

(7) Prüfungen oder Teile von Prüfungen, die an einer anderen Institution oder Bildungseinrichtung (z.B. andere Musikschulen, gesetzlich geregelte Schularten, Niederösterreichischer Blasmusikverband, „Musik der Jugend“) erfolgreich absolviert worden sind, können von der Schulleiterin/dem Schulleiter auf Antrag der Schülerin/des Schülers zur Gänze oder teilweise angerechnet werden, wenn die Lern- und Bildungsziele bereits mindestens gleichwertig erreicht wurden.

§ 10 Zugang, Anmeldung, Aufnahme, Abmeldung und Ausschluss

(1) Die Musikschule ist gemäß § 5 Abs. 1 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 für Personen aller Altersgruppen, insbesondere für Kinder und Jugendliche, zugänglich. Voraussetzung für die Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers ist gemäß § 5 Abs. 2 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 ein vorhandener freier Unterrichtsplatz und die Eignung für das betreffende Fach.

(2) Die Musikschule übernimmt mit Aufnahme der Schülerin/des Schülers die Gewähr für die Erteilung eines geregelten und zeitgemäßen Unterrichts nach dem festgelegten Lehrplan und den vorgesehenen Unterrichtszeiten.

(3) Die Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers erfolgt nach schriftlicher Anmeldung unter Verwendung des von der Musikschule aufgelegten Anmeldeformulars zum angegebenen Anmeldetermin bei der Schulleitung. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist das Anmeldeformular von den Erziehungsberechtigten zu unterfertigen. Die Anmeldung begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Musikschule. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleitung.

(4) Ein allfälliger Wunsch nach Zuteilung zu einer bestimmten Lehrkraft ist auf dem Anmeldeformular zu vermerken und wird von der Schulleitung nach Möglichkeit berücksichtigt.

Ein Wechsel zu einer anderen Lehrkraft während des Schuljahres ist nur in begründeten Ausnahmefällen sowie nach Maßgabe der personellen Möglichkeiten der Musikschule möglich und bedarf der Zustimmung der Schulleitung.

(5) Die Unterrichtszeiten für die einzelnen Haupt- und Ergänzungsfächer werden von den Lehrkräften im Einvernehmen mit den Schülerinnen und Schülern bzw. deren/dessen Erziehungsberechtigten und mit Zustimmung der Schulleitung festgesetzt.

(6) Eine Abmeldung bzw. Weitermeldung für das folgende Schuljahr erfolgt durch eine schriftliche Erklärung der Schülerin/des Schülers bzw. – bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern – der Erziehungsberechtigten, die aus organisatorischen Gründen spätestens im Mai vor Beginn des neuen Schuljahres beim Musikschulerhalter einlangen muss. Der konkrete Termin, bis zu welchem Zeitpunkt diese Abmeldung bzw. Weitermeldung beim Musikschulerhalter eingelangt sein muss, ist von diesem zeitgerecht bekanntzugeben.

Erfolgt eine Abmeldung für das folgende Schuljahr nach dem festgesetzten Meldetermin aber noch vor dem gesetzlichen Ende des Schuljahres (das ist gem. § 83 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBL 47/2018 idgF mit Beginn des neuen Schuljahres, folglich erster Montag im September), ist sie in begründeten Fällen anzunehmen. Begründungen können insbesondere sein: Verlegung des Wohnsitzes, schwere Krankheit, berufliche Veränderungen der Zahlungspflichtigen (Erziehungsberechtigten).

(7) Eine Abmeldung für das laufende Schuljahr in Verbindung mit einem Entfall der Schulgeldzahlungspflicht ist nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe, wie insbesondere schwerer Krankheit (ärztliche Bestätigung) oder Verlegung des Wohnsitzes, möglich. Die Entscheidung darüber trifft der Schulerhalter.

(8) Die Aufnahme in eine Instrumental-/Gesangs-/Tanzklasse erfolgt entweder nach Absolvierung der instrumentalen/gesanglichen/tänzerischen Vorbereitungsklassen oder probeweise auf die Dauer eines Jahres.

(9) Sollte nur eine beschränkte Anzahl an Ausbildungsplätzen vorhanden sein, wird Anmeldungen

  • von Kindern und Jugendlichen gegenüber Erwachsenen
  • für Mangelinstrumente

der Vorzug gegeben.

(10) Bei Abweisung mangels freier Unterrichtsplätze wird eine Warteliste erstellt, die nach Maßgabe freiwerdender Unterrichtsplätze berücksichtigt wird.

(11) Der Ausschluss einer Schülerin/eines Schülers kann insbesondere in folgenden Fällen erfolgen:

  • a) wenn die Schülerin/der Schüler das Lernziel durch schwerwiegende Pflichtverletzungen oder durch anhaltend fehlende Bemühungen nicht erreicht,
  • b) wenn ein Schulgeldrückstand von mindestens drei Monaten besteht,
  • c) wenn die Schülerin/der Schüler schwerwiegend oder wiederholt gegen die Schulordnung oder die Anweisungen der Schulleitung und/oder der Lehrenden verstößt und/oder
  • d) wenn das Verhalten einer Schülerin/eines Schülers eine anhaltende Gefährdung anderer Schülerinnen und Schüler hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität oder ihres Eigentums erwarten lässt.
§ 11 Aufgaben der Schülerinnen und Schüler, Schulordnung

Die Schulordnung (Anlage) enthält zumindest folgende Punkte:

  • a)Name und Sitz der Musikschule
  • b) Pflichten der Schülerin/des Schülers (Unterrichtsbesuch, Regelung hinsichtlich versäumter Unterrichtseinheiten, Mitnahme der Unterrichtsmittel, Schulgeldzahlungspflicht, Teilnahme an Schulveranstaltungen)
  • c) Miete von Instrumenten und Entlehnung von Noten

(2) Die Schülerin/der Schüler bzw. – bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern – die Erziehungsberechtigten unterwerfen sich bei der Anmeldung durch ihre Unterschrift der Schulordnung.

§ 12 Aufgaben der Schulleiterin

(1) Die Musikschule steht unter der pädagogischen und administrativen Leitung der Schulleiterin

(2) Hinsichtlich des Unterrichtsbetriebes in der Musikschule einschließlich aller Unterrichtsstandorte obliegen der Schulleiterin/dem Schulleiter insbesondere folgende Aufgaben:

a) Beratung der Lehrenden in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit; regelmäßige Überprüfung des Unterrichtsstandes und der Leistungen der Schülerinnen und Schüler.

b) Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften sowie Führung der Amtsschriften.

c) Meldung der wahrgenommenen Mängel an dem Musikschulgebäude/den Musikschulräumlichkeiten und den Einrichtungsgegenständen an den Schulerhalter.

d) Erstellung eines Stundenplanes und eines Raum- und Benützungsplanes zu Beginn jedes Schuljahres.

e) Einberufung von mind. zwei Lehrerendenkonferenzen und Durchführung von Prüfungen.

f) Regelmäßige Teilnahme an einschlägigen Fortbildungsseminaren für Leiterinnen/Leiter (Richtwert: acht Unterrichtseinheiten pro Jahr).

g) Erstellung eines Vorschlages für die Aufnahme von Lehrkräften.

h) Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Lehrkräften nach pädagogischen Erwägungen.

i) Anordnung vorübergehender Änderungen im Stundenplan aus didaktischen, organisatorischen oder anderen wichtigen Gründen. Die Schülerinnen und Schüler sind davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

j) Verantwortung für regelmäßiges öffentliches Auftreten der Musikschule in der Öffentlichkeit (z.B. Veranstaltungen, Konzerte, Workshops).

k) Verantwortung für Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen ihrer/seiner Möglichkeiten (z.B. Informationsblatt, Vorankündigungen, Musikschulzeitung, Sponsorenkontakte).

l) Verantwortung für Zusammenarbeit mit anderen Musikschulen, sonstigen Schulen, Vereinen und Institutionen sowie Lehrenden, Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten.

m) Umsetzung eines Musikschulleitbilds unter Berücksichtigung der österreichischen Leitlinien (KOMU Visionärer Wegweiser), das insbesondere ein zielorientiertes und hinsichtlich der Ausbildung umfassendes Unterrichtsprogramm enthält.

n) Mitwirkung am kulturellen Leben der Sitzgemeinde/des Schulerhalters, in Chören, Orchestern sowie Blaskapellen.

(3) Pflichten der Schulleiterin/des Schulleiters aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.

§ 13 Aufgaben der Lehrenden

(1) Die Lehrkraft hat unter Befolgung des Auftrags der Bildungsziele in § 1 für einen zeitgemäßen, die Schülerin/den Schüler in seiner Gesamtpersönlichkeit erfassenden, Musikschulunterricht zu sorgen.

Der Lehrkraft obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entsprechend dem Lehrplan, mit Rücksicht auf die Entwicklung der Schülerin/des Schülers, Vermittlung des Lehrstoffes nach dem aktuellen Stand der Musikpädagogik, anschauliche und gegenwartsbezogene Gestaltung des Unterrichts, Abzielen auf eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsfächer, Motivation und Führung der Schülerinnen und Schüler zu Selbstständigkeit, Mitarbeit und besten Leistungen.

b) Sorgfältige Vorbereitung des Unterrichts, Wahrnehmung der unterrichtlichen, erzieherischen Aufgaben sowie der Aufgaben der Unterrichtsdokumentation (Klassenbuch) sowie der Aufsichtspflicht.

c) Kontaktpflege zu den Erziehungsberechtigten, insbesondere bei Bedarf Führen von Einzelgesprächen.

d) Pünktliche Einhaltung der festgelegten Unterrichtseinheiten; Hinwirken auf einen regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Musikschule durch die Schülerinnen und Schüler.

e) Erteilung des Unterrichts nach einem zu Beginn des Schuljahres erstellten und von der Schulleitung genehmigten Stundenplanes, wobei jede Änderung des Stundenplanes der Genehmigung der Schulleitung bedarf.

f) Teilnahme an allen Konferenzen und dienstlichen Besprechungen der Musikschule.

g) Regelmäßige Teilnahme an einschlägigen Lehrendenfortbildungsseminaren (Richtwert: acht Unterrichtseinheiten pro Jahr).

h) Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens.

i) Bei Bedarf Teilnahme an bzw. Vorbereitung von Beiträgen für schuleigene Veranstaltungen, Gemeinde- und Regionalveranstaltungen mit ihren Schülerinnen/seinen Schülern.

j) Schaffen der Möglichkeit eines öffentlichen Auftritts für jede Schülerin/jeden Schüler mindestens einmal im Schuljahr (z.B. Vorspiel, Klassenabend, Konzert).

k) Regelmäßige Vorbereitung besonders begabter Schülerinnen und Schüler auf ihren Fähigkeiten entsprechende Wettbewerbe im Einvernehmen mit den Schülerinnen und Schülern.

l) Schaffen der Möglichkeit zum Ensemblespiel für ihre Schülerinnen/seine Schüler (z.B. Zusammenarbeit mit anderen Instrumental-/Gesangsklassen).

m) Mitwirkung am kulturellen Leben der Sitzgemeinde/ des Schulerhalters, in Chören, Orchestern sowie Blaskapellen.

(2) Die Lehrkraft, die für die Archivierung des Notenmaterials und für die administrative Abwicklung der Vermietung der Instrumente und Verleihung der Noten zuständig ist, wird zu Beginn des Schuljahres für die Dauer eines Schuljahres von der Schulleitung bestimmt.

(3) Lehrende mit besonderen Verwaltungsagenden und ihre Aufgaben werden zu Beginn des Schuljahres für die Dauer eines Schuljahres von der Schulleitung bestimmt.

(4) Pflichten der Lehrenden aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.

§ 14 Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit Eltern- bzw. Fördervereinen, Kindergärten, Regelschulen, Musikorganisationen und anderen musikalischen Einrichtungen

(1) Eine Zusammenarbeit mit bestehenden Eltern- bzw. Fördervereinen ist anzustreben.

(2) Die Kooperation mit Kindergärten und Regelschulen in der jeweiligen Gemeinde sowie die Chorbildung und Ensemblebildung mit vorhandenen Musikorganisationen soll gefördert werden.

(3) Zur Förderung und Verbreitung des musikalischen Verständnisses ist eine Zusammenarbeit mit bereits vorhandenen musikalischen Einrichtungen anzustreben.