An
der Musikschule Wachau können in
den Gemeinden
Spitz, Weißenkirchen
und Dürnstein folgende
Instrumente erlernt werden:
Stimmbildung
und Gesang, Blockflöte, Akkordeon, Klavier, Keyboard, Orgel, Violine,
Violoncello,
Gitarre, Trompete, Flügelhorn, Posaune, Tenorhorn, Tuba, Klarinette, Saxophon,
Querflöte,
Oboe, Fagott und Schlagzeug
Musikalische Früherziehung 1 und 2, Musikwerkstatt mit Schwerpunkt Blockflöte
Musiktheorie, Orchester, Spiel in kleinen Gruppen, Korrepetition, Jugenchor,
Kinderchor, Rhythmische Übungen und Musikschulband.
Schulbeitrag:
monatlich pro Kind (September bis Juni)
|
|
|
Ohne Förderung der Vereinsgemeinden |
Erwachsene aus den Vereinsgemeinden (ausgenommen Ausnahmen Landesförderung) |
|
Einzelunterricht,
50’. |
€
53,-- |
€ 80,-- |
€ 120,-- |
|
Einzelunterricht,
25’ |
€
29,-- |
€ 43,-- |
€ 60,-- |
| Einzelunterricht, 40' | € 42,-- | € 66.-- | |
|
Gruppe
mit 2 Schülern |
€
31,-- |
€ 53,-- |
|
|
Gruppe
mit 3 Schülern |
€
29,-- |
€ 49,-- |
|
| Gruppe mit 4 Schülern | € 18,-- | € 29,.. | € 18,-- |
|
Musik.
Früherziehung |
€
18,-- |
|
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|
Musikwerkstatt |
€
18,-- |
|
|
Statut Musikschule Wachau
Gemäß § 8 Abs. 1 des NÖ Musikschulgesetzes 2000, LGBl. 5200, wird folgendes Musikschulstatut erlassen:
§ 1
Name und Sitz der Musikschule
(1) Die Musikschule führt den Namen MUSIKSCHULE WACHAU
(2) Die Musikschule Wachau hat ihren Sitz in Spitz
(3) Schulerhalter ist der Verein MUSIKSCHULE WACHAU
(4) Art der Musikschule: Standardmusikschule
(5) Folgende Außenstellen (Außenstellen von Verbandsmusikschulen/ Filialmusikschulen/ dislozierte Ausbildungsklassen)
gehören der oben genannten Musikschule an:
Dürnstein, Spitz, Weißenkirchen (Mautern)
§ 2
Aufbau, Organisation und pädagogischer Betrieb der Musikschule
(1) Der Schulerhalter wird vertreten durch den Vereinsobmann
(2) Die Aufnahme von Lehrern erfolgt unter Einbeziehung des
Schulleiters, wobei die fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten sowie
das kulturelle Engagement zu berücksichtigen sind.
(3) Der Schulerhalter hebt von allen Schülern ein Schulgeld als
Entgelt für die Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen
Beitrag zu den Kosten der Musikschule ein.
Die Höhe, allfällige
Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes sowie die
Einhebungsmodalitäten werden vom Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ
Musikschulgesetzes 2000 festgelegt.
Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung.
(4) Konferenzen werden mindestens 2x im Schuljahr abgehalten.
§ 3
Umfang der Ausbildung
(1) Pädagogischer Auftrag der Musikschule
ist vor allem die musikalisch-künstlerische Persönlichkeitsentfaltung
begabter Kinder und Jugendlicher.
Insbesondere ist außer den - mit dem Erwerb von Kenntnissen und
Fertigkeiten an sich verbundenen - Erziehungszielen Freude am aktiven
Musizieren zu wecken, das Gemeinschaftsmusizieren zu fördern und die
Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher
Hinsicht anzustreben.
(2) Im Sinne der §§ 2 und 3 des NÖ Musikschulgesetzes 2000
vermittelt der Besuch der Musikschule entsprechend der Begabung des
jeweiligen Schülers die nötigen musikalischen Grundkenntnisse bzw.
Vorkenntnisse, um eine musikverwandte Berufsausbildung bzw. ein
musikverwandtes Studium beginnen zu können, und zwar insbesondere:
Ausbildung zum Volks- und Hauptschullehrer an einer Pädagogischen Akademie,
Ausbildung zu Kindergärtnerlnnen und Erzieherlnnen, Studium der
„Musikwissenschaften“ an Universitäten, Studium an einer Universität für Musik und
darstellende Kunst oder an einem Konservatorium (Studienrichtung für Musikerzieher,
Instrumentalerzieher und Berufsmusiker).
§ 4
Unterrichtsfächer
(1) Die Musikschule bietet folgende Hauptfächer an:
|
Angebotenes
Unterrichtsfach |
Umfang
der Ausbildung (kumulativ!) |
Angebotene
Unterrichtseinheiten in
Minuten |
|||||
|
|
Elementarstufe
(entspricht Unterstufe nach KOMU-Lehrplan) |
Mittelstufe |
Oberstufe |
Zu
25 Minuten |
Zu
50 Minuten |
And
ere Minuten- einteilung. Welche |
|
Musik.Früherziehg
|
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x |
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|
Musik.Grundausbildg
|
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x |
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Kindersingschule
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Rhythmik
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Künstlerischer
Tanz/Ballett
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Klavier
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x |
x |
x |
x |
x |
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Pfeifenorgel
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x |
x |
x |
x |
x |
|
|
Akkordeon
|
x |
x |
x |
x |
x |
|
|
Violine
|
x |
x |
x |
x |
x |
|
|
Viola
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|
|
|
|
|
|
Violoncello
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|
|
x |
|
|
|
Kontrabass
|
x |
x |
x |
x |
x |
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|
Gitarre
|
x |
x |
x |
x |
x |
|
|
Harfe
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|
|
|
|
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|
|
Zither
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|
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Hackbrett
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|
|
|
|
|
|
|
Blockflöte
|
x |
x |
x |
x |
x |
|
|
Flöte (Querflöte)
|
x |
x |
x |
x |
x |
|
|
Klarinette
|
x |
x |
x |
x |
x |
|
|
Saxophon
|
x |
x |
x |
x |
x |
|
|
Oboe
|
x |
x |
x |
x |
x |
|
|
Fagott
|
x |
x |
x |
x |
x |
|
|
Trompete
|
x |
x |
x |
x |
x |
|
|
Horn
|
x |
x |
x |
x |
x |
|
|
Flügelhorn
|
x |
x |
x |
x |
x |
|
|
Tenorhorn
|
x |
x |
x |
x |
x |
|
|
Posaune
|
x |
x |
x |
x |
x |
|
|
Bass-Tuba
|
x |
x |
x |
x |
x |
|
|
Schlagwerk
|
x |
x |
x |
x |
x |
|
|
Gesang
|
x |
x |
x |
x |
x |
|
|
Steir. Harmonika
|
|
|
|
|
|
|
|
E-Orgel/Keyboard
|
x |
x |
x |
x |
x |
|
|
E-Gitarre
|
|
|
|
|
|
|
|
E-Bass
|
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|
|
|
|
|
|
.................
|
|
|
|
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|
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|
(2)
Die
Musikschule bietet folgende Ergänzungsfächer an (Zutreffendes bitte ankreuzen):
|
Angebotenes
Ergänzungsfach |
Angebotene Unterrichtseinheiten in
Minuten |
||||
|
|
Unterrichts
einheit zu 50 Minuten |
Unterrichtseinheit
zu 75 Minuten |
Unterrichtseinheit
zu 100 Minuten |
Andere
Minuten-einteilung Welche ? |
Andere |
Allgemeine Musikkunde, Theorie |
x |
|
|
geblockt |
|
Chorgesang |
|
|
|
|
|
Kinderund Jugendchor |
|
|
|
geblockt |
|
| Kinderorchester |
x |
geblockt |
|||
Orchester (Blockflöte) |
x |
|
|
|
|
Kammermusik, Ensemble |
x |
|
|
|
|
Volksmusik |
x |
|
|
geblockt |
|
Jugendblaskapelle |
x |
|
|
|
|
Bläserkreis |
x |
|
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|
Popularmusikensemble |
|
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|
Akkordeonorchester |
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|
|
|
|
Klavier vierhändig |
|
|
|
|
|
Klavierkammermusik |
|
|
|
|
|
Korrepetition |
x |
|
|
|
|
|
............................. |
|
|
|
|
|
|
............................. |
|
|
|
|
|
|
............................. |
|
|
|
|
|
§ 5
Unterrichtsformen
(1) Unterricht wird in folgenden Formen erteilt:
a) Einzelunterricht: zu 25 Minuten (E ½) und zu 50 Minuten (E 1)
b) Kleingruppenunterricht mit 2 (G 2) oder 3 Schülern (G 3): zu 50 Minuten
c) Gruppenunterricht ab 4 Schülern bis maximal 8 Schüler (Kurse): zu 50 Minuten
d) Klassen- bzw. Ensembleunterricht ab 9 Schülern: zu 50 Minuten
(2) Einzelunterricht wird nach Maßgabe des unterrichteten
Instruments, der besonderen Förderungswürdigkeit des Schülers und der
der Musikschule zur Verfügung stehenden Wochenstunden erteilt.
(3) Der Schulleiter sorgt im Rahmen der vorgesehenen
Wochenstunden dafür, dass der Einzelunterricht im Verhältnis zum
Gruppenunterricht in pädagogisch vertretbarer Relation gehalten wird.
(4) Der Schulerhalter bietet Ergänzungsfächer zur praktischen
Vertiefung und Anwendung des im Hauptfach Erlernten und zur Vermittlung
theoretischer Kenntnisse an.
§ 6
Unterrichtseinheiten, Ferienregelungen, entfallene Unterrichtseinheiten
(1) Die Einteilung der
Unterrichtseinheiten ist im Einvernehmen mit dem Schüler - bei einem
minderjährigen Schüler mit dessen Erziehungsberechtigten - festzulegen.
(2) Zwischen den Unterrichtseinheiten sind ausreichend Pausen
vorzusehen (Richtwert: bei einer täglichen Unterrichtszeit ab 5
Einheiten zu 50 Minuten zumindest eine Pause). Auf die
unterrichtsfreien Tage und die Hauptferien findet das NÖ
Schulzeitgesetz 1978, LGBI. 5015, Anwendung. Der Unterricht am
Faschingdienstag entfällt.
(3) Die Unterrichtseinheiten finden wöchentlich statt, fallweise
Verschiebungen können durch den Schulleiter in vertretbarem Ausmaß
bewilligt werden. Der Lehrer ist verpflichtet, die Schüler rechtzeitig
zu verständigen und einen Ersatztermin anzubieten.
(4) Je Schuljahr und Hauptfach werden mindestens 30
Unterrichtseinheiten abgehalten. Sollte dies aus schwerwiegenden
Gründen nicht möglich sein, wird eine Kompensation über die
Schulgeldabrechnung durchgeführt.
§ 7
Zugang, Anmeldung, Aufnahme, Abmeldung und Ausschluss
(1) Die Musikschule ist gemäß § 5 Abs. 1
des NÖ Musikschulgesetzes 2000 für Personen aller Altersgruppen,
insbesondere für Kinder und Jugendliche, zugänglich. Voraussetzung für
die Aufnahme eines Schülers ist gemäß § 5 Abs. 2 des NÖ
Musikschulgesetzes 2000 ein vorhandener freier Unterrichtsplatz und die
Eignung für das betreffende Fach.
(2) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt nach schriftlicher
Anmeldung unter Verwendung des von der Musikschule aufgelegten
Anmeldeformulars zum angegebenen Anmeldetermin beim Schulleiter. Bei
minderjährigen Schülern ist das Anmeldeformular vom
Erziehungsberechtigten zu unterfertigen.
Die Anmeldung begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die
Musikschule. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter.
(3) Ein allfälliger Wunsch nach Zuteilung zu einem bestimmten
Lehrer ist auf dem Anmeldeformular zu vermerken und wird vom
Schulleiter nach Möglichkeit berücksichtigt.
Ein Wechsel zu einem
anderen Lehrer während des Schuljahres ist nur in begründeten
Ausnahmefällen sowie nach Maßgabe der personellen Möglichkeiten der
Musikschule möglich und bedarf der Zustimmung des Schulleiters.
(4) Eine Abmeldung für das folgende Schuljahr erfolgt durch eine
schriftliche Erklärung des Schülers bzw. - bei einem minderjährigen
Schüler - des Erziehungsberechtigten, die rechtzeitig vor Ende des
laufenden Schuljahres, und zwar spätestens bis zum 31.05. beim
Schulleiter einlangen muss.
(5) Eine Abmeldung für das laufende Schuljahr in Verbindung mit
einem Entfall der Schulgeldzahlungspflicht ist nur bei Nachweis des
Vorliegens schwerwiegender Gründe, wie insbesondere schwerer Krankheit
oder Verlegung des Wohnsitzes, möglich. Die Entscheidung darüber trifft
der Schulerhalter.
(6) Die Aufnahme in eine Instrumentalklasse erfolgt entweder
nach Absolvierung der instrumentalen Vorbereitungsklassen oder
probeweise auf die Dauer eines Jahres.
(7) Sollte nur eine beschränkte Anzahl an Ausbildungsplätzen vorhanden sein, wird Anmeldungen
von Kindern und Jugendlichen gegenüber Erwachsenen und für Mangelinstrumente der Vorzug gegeben.
(8) Bei Abweisung mangels freier Unterrichtsplätze wird eine
Warteliste erstellt, die nach Maßgabe frei werdender Unterrichtsplätze
berücksichtigt wird.
(9) Der Ausschluss eines Schülers kann insbesondere in folgenden Fällen erfolgen:
a) wenn der Schüler das Lernziel durch schwerwiegende Pflichtverletzungen oder durch anhaltend fehlende Bemühungen nicht erreicht,
b) wenn ein Schulgeldrückstand von mindestens drei Monaten besteht,
c) wenn der Schüler schwerwiegend oder wiederholt gegen die
Schulordnung oder die Anweisungen des Schulleiters und/oder der Lehrer
verstößt und/oder
d) wenn das Verhalten eines Schülers eine anhaltende Gefährdung
anderer Schüler hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität oder ihres
Eigentums erwarten lässt.
§ 8
Studienverlauf, -dauer ,-bedingungen und Lehrpläne (Studienordnung)
(1) Das Studium an der Musikschule umfasst
vier Ausbildungsstufen, die im Regelfall aufbauend durchlaufen werden
müssen, sofern nicht aufgrund entsprechender Vorkenntnisse ein
Aufsteigen in eine höhere Ausbildungsstufe erfolgt.
Kinder,
die bereits im Kindergarten mit einem Instrument beginnen, werden in die
Vorbereitunsstufe aufgenommen. Kinder, die in der Volksschule beginnen, werden
in die Elementarstufe eingestuft.
Vorbereitungsstufe*
elementare Musikerziehung
Ausbildungsstufe
I
Elementarstufe
Ausbildungsstufe
II
Unterstufe
Ausbildungsstufe
III
Mittelstufe
Ausbildungsstufe
IV
Oberstufe
* Fächer der elementaren Musikerziehung und/oder Vorbereitungsstufe im Hauptfach
(2) Das Aufsteigen in die nächsthöhere Ausbildungsstufe erfolgt nach erfolgreich abgelegter Übertrittsprüfung (§ 9 Abs.
5),
wobei
keine Prüfung zum Übertritt in die Elementarstufe vorgesehen ist.
(3) Für
die Vorbereitungsstufe und die Elementarstufe sind zwei Lernjahre vorgesehen.
Unterstufe bis Oberstufe umfassen einen Zeitraum von vier Lernjahren. Spätestens
nach Ablauf dieser Zeit muss der Schüler
zur Übertrittsprüfung antreten. Bei nicht erfolgreich abgelegter Übertrittsprüfung
bzw. bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, die ein Ablegen der Übertrittsprüfung
verhindern, kann der Schulleiter dem Schüler ein zusätzliches drittes bzw. fünftes
Lernjahr in der betreffenden Ausbildungsstufe bewilligen.
Nach Erreichen der Studiendauer von vier bzw. fünf Jahren und nicht
bzw. nicht erfolgreich abgelegter Übertrittsprüfung ist eine
Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen. Der Schulleiter kann einem
Ansuchen um Dispens entsprechen, wenn es dem Schüler aus psychischen
oder physischen Gründen nicht zumutbar ist, eine Übertrittsprüfung
abzulegen.
(4) Das Studium umfasst ein oder mehrere Hauptfächer und alle dazu vorgesehenen Ergänzungsfächer.
(5) An der Musikschule wird nach dem gesamtösterreichischen Lehrplan der Konferenz
österreichischer Musikschulwerke (kurz KOMU-Lehrplan) unter Bedachtnahme auf die
aktuellen Aufnahmekriterien an Universitäten für Musik und darstellende Kunst und an
Konservatorien unterrichtet.
§ 9
Bestimmungen über Leistungsbeurteilung, einschließlich Prüfungsordnung und Zeugnisse/Schulnachrichten
(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt am
Ende des Schuljahres. Sie dient der Beurteilung über den
Studienfortgang, über die Berechtigung zum Aufsteigen in eine
nächsthöhere Ausbildungsstufe (nach erfolgreich abgelegter
Übertrittsprüfung gemäß Abs. 5) und über den Abschluss des Studiums an
der Musikschule (nach erfolgter Prüfung in der Oberstufe). Zu diesem
Zweck werden Schulnachrichten ausgestellt.
(2) Schulnachrichten enthalten mindestens folgende Angaben:
Bezeichnung der Musikschule, Name und Geburtsdatum des Schülers,
besuchte Fächer mit der jeweiligen Ausbildungsstufe, Beurteilung der
besuchten Fächer, Ablegung der Übertrittsprüfung (falls erfolgt),
Unterschrift des Hauptfachlehrers, Unterschrift des Schulleiters,
Schulsiegel.
(3) Bei der Erstellung der Schulnachrichten und bei
Übertrittsprüfungen wird folgende Notenskala zur Beurteilung des
Schülers angewendet:
a) sehr gut
b) gut
c) befriedigend
d) genügend
e) nicht genügend
Bei noch nicht schulpflichtigen Kindern kann anstelle der in lit. a bis
e angeführten Benotung eine ausführliche verbale Beurteilung
vorgenommen werden. Die Notenskala auf der Schulnachricht ist
gegebenenfalls zu streichen.
(4) Mit „nicht genügend“ beurteilte Schüler können sich auf
Ersuchen des Hauptfachlehrers oder des Schülers bzw. des
Erziehungsberechtigten, wenn der Schüler noch minderjährig ist, einer
Kontrollprüfung unterziehen. Die Kontrollprüfung ist vom Schulleiter
sowie dem betreffenden Hauptfachlehrer abzunehmen.
Mit „nicht
genügend“ beurteilte Schüler, die die Kontrollprüfung nicht bzw. nicht
erfolgreich abgelegt haben, können vom Schulleiter von der Musikschule
verwiesen werden.
(5) Im Rahmen der Übertrittsprüfung in eine nächsthöhere
Ausbildungsstufe werden der lehrplanmäßige Lehrstoff des Hauptfaches
und der vorgesehenen Ergänzungsfächer der besuchten Ausbildungsstufe
geprüft. Die Übertrittsprüfung ist vom Schulleiter, dem betreffenden
Hauptfachlehrer und einem Beisitzer abzunehmen.
(6) Über den Erfolg einer Prüfung ist in einer Abstimmung zu
entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Schulleiters den
Ausschlag.
§ 10
Aufgaben der Schüler, Schulordnung
(1) Die Schulordnung (Anlage) enthält zumindest folgende Punkte:
a) Name und Sitz der Musikschule
b) Pflichten des Schülers (Unterrichtsbesuch, Regelung
hinsichtlich versäumter Unterrichtseinheiten, Mitnahme der
Unterrichtsmittel, Schulgeldzahlungspflicht, Teilnahme an
Schulveranstaltungen)
c) Miete von Instrumenten und Entlehnung von Noten
(2) Der Schüler bzw. - bei einem minderjährigen Schüler - sein
Erziehungsberechtigter unterwirft sich bei der Anmeldung durch seine
Unterschrift der Schulordnung.
§ 11
Aufgaben des Schulleiters
(1) Der Schulleiter ist direkter Vorgesetzter aller an der Musikschule unterrichtenden Lehrer.
(2) Hinsichtlich des Unterrichtsbetriebes in der Musikschule
einschließlich allfälliger Außenstellen obliegen dem Schulleiter
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Leitung und Überwachung der pädagogischen und administrativen Aufgaben.
b) Beratung der Lehrer in ihrer Unterrichts- und
Erziehungsarbeit; regelmäßige Überprüfung des Unterrichtsstandes und
der Leistungen der Schüler.
c) Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften sowie Führung der
Amtschriften.
d) Meldung der wahrgenommenen Mängel an dem Musikschulgebäude/
den Musikschulräumlichkeiten und den Einrichtungsgegenständen an
den
Schulerhalter.
e) Erstellung eines Stundenplanes und eines Raum- und Benützungsplanes zu
Beginn jedes Schuljahres.
f) Einberufung der Lehrerkonferenzen und Durchführung von Prüfungen.
g) Erstellung eines Vorschlages für die Aufnahme von Lehrern.
h) Zuteilung der Schüler zu den einzelnen Lehrern nach pädagogischen
Erwägungen.
i) Anordnung vorübergehender Änderungen im Stundenplan aus didaktischen,
organisatorischen oder anderen wichtigen Gründen. Die Schüler sind davon
rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
j) Verantwortung für regelmäßiges öffentliches Auftreten der Musikschule in
der Öffentlichkeit (z.B. Veranstaltungen, Konzerte, Workshops).
k) Verantwortung für Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen seiner Möglichkeiten
(z.B. Informationsblatt, Vorankündigungen, Musikschulzeitung,
Sponsorenkontakte).
l) Verantwortung für Zusammenarbeit mit anderen Musikschulen,
sonstigen Schulen, Vereinen und Institutionen sowie Lehrern, Schülern
und
Erziehungsberechtigten.
m) Erstellung eines Musikschulleitbilds, das insbesondere ein straffes,
ökonomisches und hinsichtlich der Ausbildung umfassendes
Unterrichtsprogramm enthält.
n) Mitwirkung am kulturellen Leben der Sitzgemeinde/ des Schulerhalters, in Chören, Orchestern sowie Blaskapellen.
(3) Pflichten des Schulleiters aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.
§ 12
Aufgaben der Lehrer
(1) Der Lehrer hat unter Befolgung des Auftrags
des § 3 Abs. 1 für einen zeitgemäßen, den Schüler in seiner
Gesamtpersönlichkeit erfassenden, Musikschulunterricht zu sorgen.
Dem Lehrer obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entsprechend dem Lehrplan, mit Rücksicht auf die Entwicklung des
Schülers, Vermittlung des Lehrstoffes nach dem aktuellen Stand der
Musikpädagogik, anschauliche und gegenwartsbezogene Gestaltung des
Unterrichts, Abzielen auf eine gemeinsame Bildungswirkung aller
Unterrichtsfächer, Motivation und Führung der Schüler zu
Selbstständigkeit, Mitarbeit und besten Leistungen.
b) Sorgfältige Vorbereitung des Unterrichts, Wahrnehmung der
unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben sowie der
Aufsichtspflicht.
c) Kontaktpflege zu den Erziehungsberechtigten, insbesondere bei Bedarf Führen von Einzelgesprächen.
d) Pünktliche Einhaltung der festgelegten Unterrichtseinheiten;
Hinwirken auf einen regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Musikschule
durch die Schüler.
e) Erteilung des Unterrichts nach einem zu Beginn der Schuljahres
erstellten und vom Schulleiter genehmigten Stundenplan, wobei jede
Änderung des Stundenplanes der Genehmigung des Schulleiters bedarf.
f) Teilnahme an allen Konferenzen und dienstlichen Besprechungen der Musikschule.
g) Regelmäßige Teilnahme an einschlägigen Lehrerfortbildungsseminaren
(Richtwert: mindestens an einem innerhalb von drei Jahren).
h) Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens.
i) Bei Bedarf Teilnahme an bzw. Vorbereitung von Beiträgen für
schuleigene Veranstaltungen, Gemeinde- und Regionalveranstaltungen mit
seinen Schülern.
j) Schaffen der Möglichkeit eines öffentlichen Auftritts für jeden
Schüler mindestens einmal im Schuljahr (z.B. Vorspiel, Klassenabend,
Konzert).
k) Regelmäßige Vorbereitung besonders begabter Schüler auf ihren
Fähigkeiten entsprechende Wettbewerbe im Einvernehmen mit diesen
Schülern.
l) Schaffen der Möglichkeit zum Ensemblespiel für seine Schüler (z.B.
Zusammenarbeit mit anderen Instrumental-/Gesangsklassen). Schaffen der
Möglichkeit zum Ensemblespiel für seine Schüler (z.B. Zusammenarbeit
mit anderen Instrumental-/Gesangsklassen).
m) Mitwirkung am kulturellen Leben der Sitzgemeinde/ des Schulerhalters, in Chören, Orchestern sowie Blaskapellen.
(2) Der Lehrer, der für die Archivierung des Notenmaterials und für die
administrative Abwicklung der Vermietung der Instrumente und Verleihung
der Noten zuständig ist, wird zu Beginn des Schuljahres für die Dauer
eines Schuljahres vom Schulleiter bestimmt.
(3) Lehrer mit besonderen Verwaltungsagenden und ihre Aufgaben werden
zu Beginn des Schuljahres für die Dauer eines Schuljahres vom
Schulleiter bestimmt.
(4) Pflichten der Lehrer aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.
§ 13
Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit Elternvereinen, Kindergärten,
Regelschulen, Musikorganisationen und anderen musikalischen
Einrichtungen
(1) Eine Zusammenarbeit mit bestehenden Elternvereinen ist anzustreben.
(2) Die Kontaktpflege mit Kindergärten und Regelschulen in der
jeweiligen Gemeinde ist der Öffentlichkeitsarbeit der Musikschule
zuzuordnen. Chorbildung und Ensemblebildung mit vorhandenen
Musikorganisationen soll gefördert werden.
(3) Zur Förderung und Verbreitung des musikalischen Verständnisses ist
eine Zusammenarbeit mit bereits vorhandenen musikalischen Einrichtungen
anzustreben.
§ 14
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen im Rahmen dieses Musikschulstatuts gelten jeweils für Personen beiderlei Geschlechts.
Anlage
Schulordnung
§ 1
Name und Sitz der Musikschule
1. Die Musikschule führt den Namen „Musikschule Wachau“
2. Der Sitz der Musikschule ist in Spitz
3. Außenstellen der Musikschule werden unterhalten in Dürnstein, Weißenkirchen (Mautern)
§ 2
Unterrichtsbesuch
(1) Der Schüler hat den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen
sowie sich gewissenhaft - den Übungsanweisungen entsprechend -
vorzubereiten. Bei minderjährigen Schülern sorgen die
Erziehungsberechtigten für den regelmäßigen und pünktlichen
Unterrichtsbesuch des Schülers sowie die gewissenhafte - den
Übungsanweisungen entsprechende - Vorbereitung.
(2) Unmündige minderjährige Schüler müssen von einem
Erziehungsberechtigten oder von einer vom Erziehungsberechtigten als
Vertreter bezeichneten Person zum Unterricht gebracht bzw. vom
Unterricht abgeholt werden.
(3) Der Schüler hat die Hausordnung zu beachten.
(4) Die Aufsichtspflicht des Musikschulpersonals erstreckt sich nur auf
die Zeit des Unterrichtes und nur auf das Unterrichtslokal.
(5) Die Dauer des Schuljahres deckt sich mit dem Pflichtschuljahr.
Hinsichtlich der schulfreien Tage sind die Bestimmungen für die Volks-
und Hauptschulen maßgebend.
§ 3
Versäumte Unterrichtseinheiten
(1) Der Schüler ist verpflichtet, von einer voraussehbaren Versäumung
von Unterrichtseinheiten den Lehrer oder den Schulleiter rechtzeitig zu
verständigen. Bei einem minderjährigen Schüler ist dies Aufgabe des
Erziehungsberechtigten.
(2) Unterrichtseinheiten, die vom Schüler versäumt oder verspätet besucht werden,
werden nicht nachgeholt.
§ 4
Unterrichtsmittel
Der Schüler hat die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.
§ 5
Schulgeldzahlungspflicht
(1) Der Schulerhalter hebt von allen Schülern ein Schulgeld als Entgelt
für die Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen Beitrag zu
den Kosten der Musikschule ein.
Die Höhe, allfällige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes sowie die
Einhebungsmodalitäten werden vom Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ
Musikschulgesetzes 2000 festgelegt.
Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung.
(2) Die Schulgeldzahlungspflicht entfällt bei einer Abmeldung für das
laufende Schuljahr nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender
Gründe, wie insbesondere schwerer Krankheit oder Verlegung des
Wohnsitzes. Die Entscheidung darüber trifft der Schulerhalter.
(3) Bei einem Schulgeldrückstand von mindestens drei Monaten kann ein Schüler ausgeschlossen werden.
§ 6
Miete von Instrumenten und Entlehnung von Noten
(1) Bei Miete von Instrumenten muss der Schüler bzw. bei einem
minderjährigen Schüler der Erziehungsberechtigte einen schriftlichen
Mietvertrag mit der Musikschule abschließen. Die Vermietung erfolgt in
der Regel für die Dauer eines Schuljahres.
(2) Der Mietzins für ein Instrument richtet sich nach dessen
Anschaffungswert und wird pro Semester eingehoben. (Richtwert: Der
Jahresmietzins darf 25% des Anschaffungswertes nicht übersteigen).
(3) Bei Entlehnung von Noten muss der Schüler bzw. bei einem
minderjährigen Schüler der Erziehungsberechtigte dem Archivleiter eine
schriftliche Übernahmebestätigung unterschreiben.
§ 7
Teilnahme an Schulveranstaltungen
Der Schüler hat grundsätzlich an Schulveranstaltungen teilzunehmen.